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Beitrag des StMGP – Referat 35
Die vertragspsychotherapeutische Versorgunglage ist aktuell angespannt. Grund hierfür sind unter anderem zu wenige Niederlassungsmöglichkeiten bei einem gleichzeitig steigenden Behandlungsbedarf der Patientinnen und Patienten. Gerade für vulnerable Gruppen kann der Zugang zur Versorgung besonders schwierig sein.
Im Februar 2025 ist eine Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Kraft getreten, die hier ansetzt. Mit Änderung des § 31 Abs. 1 S. 3 der Ärzte-ZV werden die Ermächtigungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychiaterinnen und Psychiater speziell zur Versorgung vulnerabler Gruppen ausgeweitet. Dies sind Erwachsene, Kinder oder Jugendliche mit intellektueller Beeinträchtigung, Suchterkrankungen oder sozialer Benachteiligung aufgrund von Einschränkungen des Funktionsniveaus.
Die Zulassungsausschüsse werden verpflichtet, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychiaterinnen und Psychiater für die Behandlung dieser Patientengruppen zuzulassen, das Erfordernis eines freien Sitzes besteht nicht.
Voraussetzung ist allerdings der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ), Medizinischem Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung (MZEB), Einrichtungen der Suchthilfe, Wohnungslosenhilfe oder des betreuten Wohnens, sozialpsychiatrische Diensten oder vergleichbare Einrichtungen (ggf. auch Jugendhilfeeinrichtungen). Denkbar sind auch Kooperationen mit regionalen Netzwerken wie bspw. gemeindepsychiatrischen Verbünden oder psychosozialen Arbeitsgemeinschaften.
Die Gesundheitsregionenplus können auf dem Weg zu einer Sonderermächtigung unterstützen, indem sie diese neue Möglichkeit in ihren Netzwerken kommunizieren und die Kooperationspartner zusammenbringen.
Das StMGP steht für weitere Fragen unter referat35@stmgp.bayern.de gerne zur Verfügung.